{"id":83,"date":"2018-06-21T17:03:47","date_gmt":"2018-06-21T17:03:47","guid":{"rendered":"https:\/\/testing.homeinfo.de\/hvo-eg\/www\/?page_id=83"},"modified":"2025-01-23T10:31:51","modified_gmt":"2025-01-23T09:31:51","slug":"download","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/?page_id=83","title":{"rendered":"Download"},"content":{"rendered":"<p>[vc_row row_height_percent=&#8220;0&#8243; override_padding=&#8220;yes&#8220; h_padding=&#8220;2&#8243; top_padding=&#8220;2&#8243; bottom_padding=&#8220;0&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; gutter_size=&#8220;3&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243;][vc_column column_width_percent=&#8220;100&#8243; gutter_size=&#8220;2&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; shift_x=&#8220;0&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243; z_index=&#8220;0&#8243; medium_width=&#8220;0&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_custom_heading heading_semantic=&#8220;h3&#8243; text_size=&#8220;h3&#8243;]Mitgliederzeitung[\/vc_custom_heading][vc_separator][vc_column_text]Mehrmals j\u00e4hrlich erscheint unsere Ausgabe &#8222;ECHO&#8220; mit interessanten Informationen und Themen.<br \/>\nWir bieten Ihnen hier die M\u00f6glichkeit, sich die bisherigen Ausgaben anzuschauen und runterzuladen.[\/vc_column_text][uncode_index el_id=&#8220;index-956603&#8243; isotope_mode=&#8220;fitRows&#8220; loop=&#8220;size:All|order_by:date|post_type:post|categories:6&#8243; gutter_size=&#8220;3&#8243; post_items=&#8220;media|featured|onpost|original,title&#8220; screen_lg=&#8220;1000&#8243; screen_md=&#8220;600&#8243; screen_sm=&#8220;480&#8243; single_width=&#8220;2&#8243; single_shape=&#8220;round&#8220; single_overlay_opacity=&#8220;50&#8243; single_padding=&#8220;2&#8243;][\/vc_column][\/vc_row][vc_row row_height_percent=&#8220;0&#8243; override_padding=&#8220;yes&#8220; h_padding=&#8220;2&#8243; top_padding=&#8220;2&#8243; bottom_padding=&#8220;0&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; gutter_size=&#8220;3&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243; css=&#8220;.vc_custom_1530110391181{padding-bottom: 18px !important;}&#8220;][vc_column column_width_percent=&#8220;100&#8243; gutter_size=&#8220;2&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; shift_x=&#8220;0&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243; z_index=&#8220;0&#8243; medium_width=&#8220;0&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_separator][\/vc_column][\/vc_row][vc_row row_height_percent=&#8220;0&#8243; override_padding=&#8220;yes&#8220; h_padding=&#8220;2&#8243; top_padding=&#8220;0&#8243; bottom_padding=&#8220;0&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; gutter_size=&#8220;3&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243;][vc_column column_width_percent=&#8220;100&#8243; gutter_size=&#8220;2&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; shift_x=&#8220;0&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243; z_index=&#8220;0&#8243; medium_width=&#8220;0&#8243; width=&#8220;1\/2&#8243;][vc_custom_heading heading_semantic=&#8220;h3&#8243; text_size=&#8220;h3&#8243;]Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag[\/vc_custom_heading][vc_column_text]Ab 2009 unterliegen Dividendenaussch\u00fcttungen der sog. <strong>Abgeltungssteuer<\/strong>. Die Abgeltungssteuer gilt erstmals f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge, die Ihnen nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfen und betr\u00e4gt 25 % zuz\u00fcglich 5,5 % Solidarit\u00e4tszuschlag auf die Abgeltungssteuer. Mit der Vornahme des Steuerabzugs direkt durch uns, ist die Besteuerung dieser Kapitalertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich abgegolten. Sie m\u00fcssen diese Kapitalertr\u00e4ge nicht mehr in Ihrer pers\u00f6nlichen Einkommensteuererkl\u00e4rung angeben.[\/vc_column_text][vc_accordion active_tab=&#8220;0&#8243;][vc_accordion_tab title=&#8220;Mehr zu &#8218;Abgeltungssteuer Freistellungsauftrag'&#8220; tab_id=&#8220;23a072bb-e383-1&#8243;][vc_column_text]Ab 2009 unterliegen Dividendenaussch\u00fcttungen der sog. <strong>Abgeltungssteuer<\/strong>. Die Abgeltungssteuer gilt erstmals f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge, die Ihnen nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfen und betr\u00e4gt 25 % zuz\u00fcglich 5,5 % Solidarit\u00e4tszuschlag auf die Abgeltungssteuer. Mit der Vornahme des Steuerabzugs direkt durch uns, ist die Besteuerung dieser Kapitalertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich abgegolten. Sie m\u00fcssen diese Kapitalertr\u00e4ge nicht mehr in Ihrer pers\u00f6nlichen Einkommensteuererkl\u00e4rung angeben.[\/vc_column_text][vc_column_text]Sollten Sie der <strong>Kirchensteuerpflicht<\/strong> unterliegen, hat sich das Verfahren ab 2015 ge\u00e4ndert.\u00a0Auf Ihren Wunsch hin bescheinigen wir die angefallenen Kapitalertr\u00e4ge und die darauf einbehaltenen und abgef\u00fchrten Steuerbetr\u00e4ge, da Sie trotz des durch uns vorgenommenen Steuerabzugs die M\u00f6glichkeit haben, diese Kapitalertr\u00e4ge in Ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung anzugeben, wenn z.B. Ihr pers\u00f6nlicher Steuersatz unter dem 25%igen Abgeltungssteuersatz liegt.[\/vc_column_text][vc_column_text]Ab 2011 mu\u00df auf Freistellungsauftr\u00e4gen die pers\u00f6nliche Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Diese Nummer wurde Ihnen vor ein paar Jahren vom Finanzamt mitgeteilt. Damit \u00e4ltere Auftr\u00e4ge ihre G\u00fcltigkeit behalten, mu\u00df bis zum 31.12.2015 diese (11-stellige) Ident.Nummer nachgepflegt werden.[\/vc_column_text][\/vc_accordion_tab][\/vc_accordion][vc_button button_color=&#8220;color-959355&#8243; radius=&#8220;btn-round&#8220; border_width=&#8220;0&#8243; link=&#8220;url:https%3A%2F%2Fwww.hvo-eg.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2023%2F02%2FFreistellungsauftrag-HVO-ab-2023.pdf|target:_blank&#8220;]Download Freistellungsauftrag[\/vc_button][vc_column_text]Formular bitte komplett ausf\u00fcllen und unterschrieben einreichen! Bei Fragen helfen wir gern.\u00a0<strong>Nicht ausgef\u00fcllte Formulare, die nur die Adresse und eine Unterschrift beinhalten, k\u00f6nnen wir leider nicht ber\u00fccksichtigen!<\/strong><br \/>\nBei steuerlicher Zusammenveranlagung: Ehegatten\/Lebenspartner mit entsprechenden Daten (Geburtsdatum und Identnummer) mit angeben!<br \/>\nFalls Sie bereits Freistellungsauftr\u00e4ge bei Ihrer Bank eingereicht haben, bitte o.g. Grenzen beachten![\/vc_column_text][vc_column_text]Sollten Sie weitere Informationen zur Abgeltungssteuer ben\u00f6tigen, wenden Sie sich bitte in folgenden Zeiten:<br \/>\n<strong>Montag und Freitag 9:00 \u2013 12:00 Uhr<\/strong> oder nach Absprache telefonisch unter <strong>05 41\/2 80 61-29<\/strong> oder pers\u00f6nlich an unsere Mitarbeiterin Frau Noce.[\/vc_column_text][\/vc_column][vc_column column_width_percent=&#8220;100&#8243; gutter_size=&#8220;2&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; shift_x=&#8220;0&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243; z_index=&#8220;0&#8243; medium_width=&#8220;0&#8243; width=&#8220;1\/2&#8243;][vc_custom_heading heading_semantic=&#8220;h3&#8243; text_size=&#8220;h3&#8243;]Satzung[\/vc_custom_heading][vc_column_text]\u00dcber den nachfolgenden Link k\u00f6nnen Sie unsere Satzung abrufen. Da es sich hierbei um eine PDF-Datei handelt, ben\u00f6tigen Sie ein PDF-Anzeigeprogramm. [\/vc_column_text][vc_button button_color=&#8220;color-959355&#8243; radius=&#8220;btn-round&#8220; link=&#8220;url:https%3A%2F%2Fwww.hvo-eg.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2018%2F06%2FSatzung-2019-Heimst%C3%A4ttenverein-Osnabr%C3%BCck.pdf||target:%20_blank|&#8220;]Download Satzung HVO[\/vc_button][vc_accordion active_tab=&#8220;0&#8243;][vc_accordion_tab title=&#8220;Satzung &#8211; Online Version anzeigen&#8220; tab_id=&#8220;afa9f474-2a6d-3&#8243;][vc_column_text]<\/p>\n<h1><strong>Satzung<\/strong><\/h1>\n<p>der<\/p>\n<h1><strong>Heimst\u00e4ttenverein Osnabr\u00fcck<\/strong><br \/>\neingetragene Genossenschaft<\/h1>\n<h2><strong>I. Firma und Sitz der Genossenschaft<\/strong><\/h2>\n<h3><strong>\u00a7 1 Firma und Sitz<\/strong><\/h3>\n<p>Die Genossenschaft f\u00fchrt die Firma \u201eHeimst\u00e4ttenverein Osnabr\u00fcck eG\u201c. Sie hat ihren Sitz in Osnabr\u00fcck.<\/p>\n<h2><strong>II. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft<\/strong><\/h2>\n<h3><strong>\u00a7 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft<\/strong><\/h3>\n<p>(1) Zweck der Genossenschaft ist die F\u00f6rderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare\u00a0Wohnungsversorgung.<br \/>\n(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und\u00a0betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des St\u00e4dtebaus und der Infrastruktur anfallenden\u00a0Aufgaben \u00fcbernehmen. Hierzu geh\u00f6ren Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, L\u00e4den und R\u00e4ume f\u00fcr Gewerbebetriebe,\u00a0soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.<br \/>\n(3) Die Genossenschaft kann Schuldverschreibungen ausgeben.<br \/>\n(4) Beteiligungen und die Ausdehnung des Gesch\u00e4ftsbetriebes auf Nichtmitglieder sind zul\u00e4ssig. Vorstand und Aufsichtsrat\u00a0beschlie\u00dfen gem\u00e4\u00df \u00a7 28 die Voraussetzungen.<\/p>\n<h2><strong>III. Mitgliedschaft<\/strong><\/h2>\n<h3><strong>\u00a7 3 Mitglieder<\/strong><\/h3>\n<p>Mitglieder k\u00f6nnen werden<br \/>\na) nat\u00fcrliche Personen,<br \/>\nb) Personenhandelsgesellschaften sowie<br \/>\nc) juristische Personen des privaten und \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<h3>\u00a7 4 Erwerb der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserkl\u00e4rung und der Zulassung\u00a0durch die Genossenschaft. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserkl\u00e4rung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur\u00a0Verf\u00fcgung zu stellen. \u00dcber die Zulassung beschlie\u00dft der Vorstand.<\/p>\n<h3>\u00a7 5 Eintrittsgeld<\/h3>\n<p>Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben.<\/p>\n<h3>\u00a7 6 Beendigung der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>Die Mitgliedschaft endet durch<br \/>\na) K\u00fcndigung,<br \/>\nb) Tod,<br \/>\nc) \u00dcbertragung des gesamten Gesch\u00e4ftsguthabens,<br \/>\nd) Aufl\u00f6sung oder Erl\u00f6schen einer juristischen Person oder einer\u00a0Personenhandelsgesellschaft,<br \/>\ne) Ausschluss.<\/p>\n<h3>\u00a7 7 K\u00fcndigung der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Das Mitglied kann durch K\u00fcndigung seinen Austritt aus der Genossenschaft\u00a0erkl\u00e4ren.<br \/>\n(2) Sie muss schriftlich erkl\u00e4rt werden und der Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres\u00a0zugehen.<br \/>\n(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 67 a GenG,\u00a0wenn die Mitgliederversammlung<br \/>\na) eine wesentliche \u00c4nderung des Gegenstandes der Genossenschaft,<br \/>\nb) eine Erh\u00f6hung des Gesch\u00e4ftsanteils,<br \/>\nc) die Einf\u00fchrung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit\u00a0mehreren Gesch\u00e4ftsanteilen,<br \/>\nd) die Einf\u00fchrung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur\u00a0Leistung von Nachsch\u00fcssen,<br \/>\ne) eine l\u00e4ngere K\u00fcndigungsfrist als zwei Jahre,<br \/>\nf) die Einf\u00fchrung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderer Leistungen der\u00a0Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- und Dienstleistungen beschlie\u00dft.<br \/>\n(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die K\u00fcndigung fristgerecht erfolgt ist.<\/p>\n<h3>\u00a7 8 \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsguthabens<\/h3>\n<p>(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Gesch\u00e4ftsjahres, sein gesamtes\u00a0Gesch\u00e4ftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen \u00fcbertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne\u00a0Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.<br \/>\n(2) Ein Mitglied kann sein Gesch\u00e4ftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise \u00fcbertragen und hierdurch\u00a0die Anzahl seiner Gesch\u00e4ftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur\u00a0Beteiligung mit mehreren Gesch\u00e4ftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Gesch\u00e4ftsanteilen Voraussetzung f\u00fcr eine\u00a0vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des\u00a0Abs. 1 gelten entsprechend.<br \/>\n(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Gesch\u00e4ftsanteilen\u00a0mindestens in der H\u00f6he des zu \u00fcbertragenden Gesch\u00e4ftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber Mitglied, so ist das Gesch\u00e4ftsguthaben\u00a0des ausgeschiedenen oder \u00fcbertragenden Mitgliedes seinem Gesch\u00e4ftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der\u00a0Betrag der bisher \u00fcbernommenen Gesch\u00e4ftsanteile \u00fcberschritten, so hat sich der Erwerber bis zur H\u00f6he des neuen Gesch\u00e4ftsguthabens\u00a0mit einen oder mehreren Anteilen zu beteiligen. \u00a7 17 Abs. 6 (H\u00f6chstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu\u00a0beachten.<\/p>\n<h3>\u00a7 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall<\/h3>\n<p>Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben\u00a0\u00fcber. Sie endet jedoch mit dem Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben k\u00f6nnen ein Stimmrecht\u00a0in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus\u00fcben.<\/p>\n<h3>\u00a7 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Aufl\u00f6sung oder Erl\u00f6schen\u00a0einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft<\/h3>\n<p>Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgel\u00f6st oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem\u00a0Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres, in dem die Aufl\u00f6sung oder das Erl\u00f6schen wirksam geworden ist. F\u00fchrt die Aufl\u00f6sung oder das Erl\u00f6schen\u00a0zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres fort.<\/p>\n<h3>\u00a7 11 Ausschluss eines Mitgliedes<\/h3>\n<p>(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Gesch\u00e4ftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,<br \/>\na) wenn es der Genossenschaft gegen\u00fcber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den\u00a0allgemeinen Gesetzen sowie aus der F\u00f6rderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag \u00fcber die Wohnung) schuldhaft oder f\u00fcr\u00a0die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere,<br \/>\n&#8211; wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der \u00d6ffentlichkeit sch\u00e4digt oder zu sch\u00e4digen versucht,<br \/>\n&#8211; wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Gesch\u00e4ftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf \u00fcbernommene\u00a0Gesch\u00e4ftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterl\u00e4sst,<br \/>\nb) wenn \u00fcber sein Verm\u00f6gen ein Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,<br \/>\nc) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsf\u00e4hige Anschrift hinterl\u00e4sst oder sein Aufenthalt l\u00e4nger als\u00a0drei Monate unbekannt ist.<br \/>\n(2) In den F\u00e4llen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn,\u00a0eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes\u00a0schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erf\u00fcllung seiner satzungsm\u00e4\u00dfigen oder sonstigen Verpflichtungen gegen\u00fcber der\u00a0Genossenschaft ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert.<br \/>\nBei einem Ausschluss gem\u00e4\u00df Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2 sowie der Abs. 4 bis 6 keine Anwendung.<br \/>\n(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschlie\u00dfenden Mitglied ist vorher die M\u00f6glichkeit zu\u00a0geben, sich zu dem Ausschluss zu \u00e4u\u00dfern.<br \/>\n(4) Der Ausschlie\u00dfungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverz\u00fcglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B.\u00a0Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der\u00a0Mitgliederversammlung teilnehmen.<br \/>\n(5) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses durch einen an den\u00a0Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. \u00dcber die Berufung\u00a0entscheidet der Aufsichtsrat.<br \/>\n(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat m\u00fcssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat\u00a0entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B.\u00a0Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschlie\u00dfend.<br \/>\n(7) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung\u00a0den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (\u00a7 35 Buchst. h) beschlossen hat.<\/p>\n<h3>\u00a7 12 Auseinandersetzung<\/h3>\n<p>(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Ma\u00dfgebend ist die Bilanz, die f\u00fcr das\u00a0Gesch\u00e4ftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (\u00a7 35 Abs. 1 Buchst. b).<br \/>\n(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den R\u00fccklagen und dem\u00a0sonstigen Verm\u00f6gen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Gesch\u00e4ftsguthaben\u00a0des Mitgliedes (\u00a7 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinandersetzung\u00a0die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden f\u00e4lligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.<br \/>\nDer Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds f\u00fcr einen etwaigen Ausfall, insbesondere im\u00a0Insolvenzverfahren des Mitglieds.<br \/>\n(3) Die Abtretung und die Verpf\u00e4ndung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzul\u00e4ssig und der Genossenschaft\u00a0gegen\u00fcber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten\u00a0gegen\u00fcber der Genossenschaft ist nicht gestattet.<br \/>\n(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Gesch\u00e4ftsjahres, zu\u00a0dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten\u00a0nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs\u00a0Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit 4 % zu\u00a0verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verj\u00e4hrt in zwei Jahren.<\/p>\n<h2>IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h2>\n<h3>\u00a7 13 Rechte der Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Die Mitglieder \u00fcben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der\u00a0Mitgliederversammlung aus.<\/p>\n<p>(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von\u00a0Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den daf\u00fcr getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an\u00a0sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gew\u00e4hrt, nach Ma\u00dfgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 28 aufgestellten Grunds\u00e4tze.<br \/>\n(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,<br \/>\na) sich mit weiteren Gesch\u00e4ftsanteilen nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 17 zu beteiligen,<br \/>\nb) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszu\u00fcben (\u00a7 31),<br \/>\nc) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung\u00a0oder die Ank\u00fcndigung von Gegenst\u00e4nden zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur\u00a0Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung geh\u00f6ren, zu fordern (\u00a7 33 Abs. 3),<br \/>\nd) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim\u00a0Gericht zu beantragen (\u00a7 45 Abs. 2),<br \/>\ne) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (\u00a7 37),<br \/>\nf) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (\u00a7 41),<br \/>\ng) das Gesch\u00e4ftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu \u00fcbertragen (\u00a7 8),<br \/>\nh) den Austritt aus der Genossenschaft zu erkl\u00e4ren (\u00a7 7),<br \/>\ni) freiwillig \u00fcbernommene Gesch\u00e4ftsanteile nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 18 zu k\u00fcndigen,<br \/>\nj) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem\u00e4\u00df \u00a7 12 zu fordern,<br \/>\nk) Einsicht in die Niederschrift \u00fcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine\u00a0Abschrift des in der Gesch\u00e4ftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und den Bemerkungen des Aufsichtsrates zu\u00a0fordern,<br \/>\nl) die Mitgliederliste einzusehen,<br \/>\nm) das zusammengefasste Ergebnis des Pr\u00fcfungsberichts einzusehen.<\/p>\n<h3>\u00a7 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in Rechtsform des\u00a0Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von\u00a0Betreuungs-\/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.<br \/>\n(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.<\/p>\n<h3>\u00a7 15 \u00dcberlassung von Wohnungen<\/h3>\n<p>(1) Die \u00dcberlassung einer Genossenschaftswohnung begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitglieds.<br \/>\n(2) Das Nutzungsverh\u00e4ltnis an einer Genossenschaftswohnung kann w\u00e4hrend des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den\u00a0im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden.<\/p>\n<h3>\u00a7 16 Pflichten der Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erf\u00fcllung ihrer\u00a0Aufgaben ben\u00f6tigten Eigenmittel beizutragen durch<br \/>\na) \u00dcbernahme von Gesch\u00e4ftsanteilen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 17 und fristgem\u00e4\u00dfe Zahlungen hierauf,<br \/>\nb) Teilnahme am Verlust (\u00a7 42),<br \/>\nc) weitere Zahlungen gem\u00e4\u00df Beschluss der Mitgliederversammlung nach Aufl\u00f6sung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die\u00a0ihren Gesch\u00e4ftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (\u00a7 87a GenG),<br \/>\nd) Zahlung des Eintrittsgeldes (\u00a7 5).<br \/>\n(2) Das Mitglied ist verpflichtet, f\u00fcr die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach\u00a0Ma\u00dfgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft.<br \/>\n(3) Bei der Erf\u00fcllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Vertr\u00e4gen sind im Rahmen\u00a0der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede \u00c4nderung seiner Anschrift unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<h2>V. Gesch\u00e4ftsanteil, Gesch\u00e4ftsguthaben und Haftsumme<\/h2>\n<h3>\u00a7 17 Gesch\u00e4ftsanteile und Gesch\u00e4ftsguthaben<\/h3>\n<p>(1) Der Gesch\u00e4ftsanteil betr\u00e4gt 160,00 EUR.<br \/>\n(2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit mindestens zwei Anteilen zu beteiligen\u00a0(mitgliedschaftsbegr\u00fcndende Pflichtanteile). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung \u00fcberlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur\u00a0Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu \u00fcbernehmen, und zwar<\/p>\n<p>bei einer Wohnungsgr\u00f6\u00dfe<br \/>\nbis zu 40 qm 0 weitere Pflichtanteile,<br \/>\n\u00fcber 40 qm bis zu 60 qm 1 weiteren Pflichtanteil,<br \/>\n\u00fcber 60 qm bis zu 80 qm 2 weitere Pflichtanteile,<br \/>\n\u00fcber 80 qm bis zu 100 qm 3 weitere Pflichtanteile,<br \/>\n\u00fcber 100 qm 4 weitere Pflichtanteile.<\/p>\n<p>(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen.<br \/>\n(4) \u00dcber die Pflichtanteile gem\u00e4\u00df Abs. 2 hinaus k\u00f6nnen sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die\u00a0vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt \u00fcbernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat.<br \/>\n(5) Solange ein Gesch\u00e4ftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Gesch\u00e4ftsguthaben zuzuschreiben. Im \u00dcbrigen gilt\u00a0\u00a7 41 Abs. 4.<br \/>\n(6) Die H\u00f6chstzahl der weiteren Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 50.<br \/>\n(7) Die Einzahlungen auf die Gesch\u00e4ftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene\u00a0Verlustanteile, bilden das Gesch\u00e4ftsguthaben des Mitgliedes.<br \/>\n(8) Die Abtretung oder Verpf\u00e4ndung des Gesch\u00e4ftsguthabens an Dritte ist unzul\u00e4ssig und der Genossenschaft gegen\u00fcber\u00a0unwirksam. Eine Aufrechnung des Gesch\u00e4ftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Genossenschaft\u00a0ist nicht gestattet. F\u00fcr das Auseinandersetzungsguthaben gilt \u00a7 12.<\/p>\n<h3>\u00a7 18 K\u00fcndigung weiterer Anteile<\/h3>\n<p>(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Gesch\u00e4ftsanteile i. S. von \u00a7 17 Abs. 4 zum\u00a0Schluss eines Gesch\u00e4ftsjahres durch schriftliche Erkl\u00e4rung k\u00fcndigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft\u00a0zur Beteiligung mit mehreren Gesch\u00e4ftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Gesch\u00e4ftsanteilen Voraussetzung f\u00fcr\u00a0eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die K\u00fcndigung muss schriftlich erkl\u00e4rt werden und\u00a0der Genossenschaft mindestens drei Monate vor Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres zugehen.<br \/>\n(2) Ein Mitglied, das einzelne Gesch\u00e4ftsanteile gek\u00fcndigt hat, kann nur den Teil seines Gesch\u00e4ftsguthabens beanspruchen, der\u00a0die auf die verbleibenden Gesch\u00e4ftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um\u00a0abgeschriebene Verlustanteile, \u00fcbersteigt. F\u00fcr die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Gesch\u00e4ftsguthabens gilt \u00a7 12 sinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nSoweit ein verbleibender Gesch\u00e4ftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (\u00a7 17 Abs. 3 \u2013 6), wird der auszahlungsf\u00e4hige Teil des\u00a0Gesch\u00e4ftsguthabens hiermit verrechnet.<\/p>\n<h3>\u00a7 19 Ausschluss der Nachschusspflicht<\/h3>\n<p>Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachsch\u00fcsse zu leisten.<\/p>\n<h2>VI. Organe der Genossenschaft<\/h2>\n<h3>\u00a7 20 Organe<\/h3>\n<p>Die Genossenschaft hat als Organe<br \/>\n&#8211; den Vorstand<br \/>\n&#8211; den Aufsichtsrat<br \/>\n&#8211; die Mitgliederversammlung<\/p>\n<h3>\u00a7 21 Vorstand<\/h3>\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Sie m\u00fcssen Mitglied der Genossenschaft sein.<br \/>\n(2) Mitglieder des Vorstandes k\u00f6nnen nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe\u00a0Angeh\u00f6rige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.<br \/>\n(3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder k\u00f6nnen erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den\u00a0Vorstand bestellt werden. \u00a7 24 Abs. 6 der Satzung bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Wiederbestellung kann f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf bis h\u00f6chstens 10 Jahren vorgenommen werden. Die Bestellung hauptamtlicher\u00a0Vorstandsmitglieder endet sp\u00e4testens mit dem Ende des Kalendermonats, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche\u00a0Renteneintrittsalter erreicht. Die T\u00e4tigkeit nebenamtlicher Vorstandsmitglieder endet zum Ende des\u00a0 Kalendermonats, in dem das\u00a0nebenamtliche Vorstandsmitglied das 75. Lebensjahr vollendet. Die Bestellung kann vorzeitig durch die Mitgliederversammlung\u00a0widerrufen werden (\u00a7 35 Buchst. i).<br \/>\n(5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorl\u00e4ufig ihres\u00a0Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung\u00a0ist unverz\u00fcglich einzuberufen. Den vorl\u00e4ufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung\u00a0m\u00fcndlich Geh\u00f6r zu geben.<br \/>\n(6) Anstellungsvertr\u00e4ge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstands-mitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung\u00a0abgeschlossen werden.<br \/>\n(7) Sie k\u00f6nnen auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden,\u00a0es sei denn, dass der Vertrag etwas anderes bestimmt.<br \/>\n(8) Bei nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverh\u00e4ltnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung.\u00a0Sie k\u00f6nnen eine angemessene Aufwandsentsch\u00e4digung erhalten, \u00fcber die der Aufsichtsrat bestimmt.<\/p>\n<h3>\u00a7 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft<\/h3>\n<p>(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschr\u00e4nkungen zu beachten, die\u00a0Gesetz und Satzung festlegen.<br \/>\n(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder\u00a0in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.<br \/>\n(3) Vorstandsmitglieder zeichnen f\u00fcr die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des\u00a0Vorstandes ihre Namensunterschrift beif\u00fcgen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die\u00a0Prokura andeutenden Zusatz beif\u00fcgt.<br \/>\n(4) Ist eine Willenserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Genossenschaft abzugeben, so gen\u00fcgt die Abgabe gegen\u00fcber einem\u00a0Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.<br \/>\n(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Gesch\u00e4fte oder\u00a0bestimmter Arten von Gesch\u00e4ften erm\u00e4chtigen. Das gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen\u00a0die Genossenschaft vertreten.<br \/>\n(6) Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschl\u00fcsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen\u00a0Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als einem seiner Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Niederschriften \u00fcber Beschl\u00fcsse sind von den dabei\u00a0mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollst\u00e4ndigkeit und Verf\u00fcgbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.<br \/>\n(7) Der Vorstand gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung, die von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.<br \/>\n(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch\u00a0besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die\u00a0erforderlichen Ausk\u00fcnfte \u00fcber gesch\u00e4ftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die\u00a0Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.<\/p>\n<p>(9) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und\u00a0Anhang) und einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen.<\/p>\n<h3>\u00a7 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes<\/h3>\n<p>(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften\u00a0Gesch\u00e4ftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. \u00dcber vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich\u00a0Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die ihnen durch die T\u00e4tigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu\u00a0wahren.<br \/>\n(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,<br \/>\na) die Gesch\u00e4fte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu f\u00fchren,<br \/>\nb) die f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen\u00a0rechtzeitig zu planen und durchzuf\u00fchren,<br \/>\nc) f\u00fcr ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Rechnungswesen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 38 ff. zu sorgen,<br \/>\nd) \u00fcber die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und \u00fcber die Beteiligung mit weiteren Gesch\u00e4ftsanteilen zu entscheiden,<br \/>\ne) die Mitgliederliste nach Ma\u00dfgabe des Genossenschaftsgesetzes zu f\u00fchren,<br \/>\nf) im Pr\u00fcfungsbericht festgehaltene M\u00e4ngel abzustellen und dem Pr\u00fcfungsverband dar\u00fcber zu berichten.<br \/>\n(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten \u00fcber die beabsichtigte Gesch\u00e4ftspolitik und andere grunds\u00e4tzliche Fragen\u00a0der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Dabei hat er auch auf wesentliche\u00a0Abweichungen des Gesch\u00e4ftsverlaufs von den aufgestellten Pl\u00e4nen und Zielen sowie auf die erkennbaren Risiken der k\u00fcnftigen\u00a0Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverz\u00fcglich nach ihrer Aufstellung dem\u00a0Aufsichtsrat vorzulegen. \u00a7 25 Abs. 3 ist zu beachten.<br \/>\n(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als\u00a0Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen\u00a0Entscheidung vern\u00fcnftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu\u00a0handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einer Genossenschaft\u00a0angewandt haben.<\/p>\n<p>(5) Die Ersatzpflicht gegen\u00fcber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzm\u00e4\u00dfigen Beschluss der\u00a0Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung\u00a0gebilligt hat.<\/p>\n<h3>\u00a7 24 Aufsichtsrat<\/h3>\n<p>(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates m\u00fcssen pers\u00f6nlich Mitglied der\u00a0Genossenschaft sein. Sie sind ehrenamtlich t\u00e4tig.<br \/>\n(2) Aufsichtsratsmitglieder k\u00f6nnen nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein.<br \/>\nSie d\u00fcrfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates k\u00f6nnen nicht\u00a0sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angeh\u00f6rige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder\u00a0eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Genossenschaft steht.<br \/>\n(3) Ehemalige Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den\u00a0Aufsichtsrat gew\u00e4hlt werden.<br \/>\n(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr drei Jahre gew\u00e4hlt. Ihre Amtszeit endet mit dem\u00a0Schluss der Mitgliederversammlung, die \u00fcber die Entlastung f\u00fcr das zweite Gesch\u00e4ftsjahr nach der Wahl beschlie\u00dft. Hierbei wird das\u00a0Gesch\u00e4ftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gew\u00e4hlt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Dauernd verhinderte\u00a0Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.<br \/>\n(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur n\u00e4chsten ordentlichen\u00a0Mitgliederversammlung, in der die Ersatz-wahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Fr\u00fchere Ersatzwahlen\u00a0durch eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei\u00a0herabsinkt bzw. weniger als die H\u00e4lfte seiner von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlten Mitglieder noch gegeben ist. Ersatzwahlen\u00a0erfolgen f\u00fcr den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.<br \/>\n(6) Nur f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten\u00a0Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung d\u00fcrfen sie wegen ihrer T\u00e4tigkeit im Vorstand keine\u00a0T\u00e4tigkeit als Aufsichtsratsmitglied aus\u00fcben.<br \/>\n(7) Der Aufsichtsrat w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftf\u00fchrer und deren Stellvertreter. Das gilt auch,\u00a0soweit sich seine\u00a0Zusammensetzung durch Wahlen nicht ver\u00e4ndert hat.<br \/>\n(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung. Ihm steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form,\u00a0zu.<\/p>\n<h3>\u00a7 25 Aufgaben des Aufsichtsrates<\/h3>\n<p>(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu \u00fcberwachen und zu f\u00f6rdern. Die Rechte und Pflichten des\u00a0Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.<br \/>\n(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegen\u00fcber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. \u00dcber die\u00a0F\u00fchrung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.<br \/>\n(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein\u00a0einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Ausk\u00fcnfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht\u00a0und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.<br \/>\n(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Pr\u00fcfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.<br \/>\n(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschl\u00e4ge des Vorstandes f\u00fcr die Verwendung eines\u00a0Jahres\u00fcberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu pr\u00fcfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des\u00a0Jahresabschlusses dar\u00fcber Bericht zu erstatten.<br \/>\n(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Aussch\u00fcsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschl\u00fcsse\u00a0vorzubereiten oder um deren Ausf\u00fchrung zu \u00fcberwachen.<br \/>\n(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Aussch\u00fcsse k\u00f6nnen ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen \u00fcbertragen.\u00a0Der Aufsichtsrat kann sich zur Erf\u00fcllung seiner \u00dcberwachungspflicht der Hilfe sachverst\u00e4ndiger Dritter bedienen.<br \/>\n(8) Beschl\u00fcsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter,\u00a0ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<h3>\u00a7 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates<\/h3>\n<p>Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer T\u00e4tigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes\u00a0einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. \u00a7 23 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Sie haben \u00fcber alle vertraulichen\u00a0Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Dritten, die ihnen durch die T\u00e4tigkeit im Aufsichtsrat bekannt\u00a0geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Im \u00dcbrigen gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 41 Genossenschaftsgesetz f\u00fcr die Sorgfaltspflicht und\u00a0Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder \u00a7 34 Genossenschaftsgesetz sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<h3>\u00a7 27 Sitzungen des Aufsichtsrates<\/h3>\n<p>(1) Der Aufsichtsrat h\u00e4lt nach Bedarf Sitzungen ab. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen\u00a0von Vorstand und Aufsichtsrat gem\u00e4\u00df \u00a7 29. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die\u00a0Gesch\u00e4ftsordnung trifft die n\u00e4heren Bestimmungen.<br \/>\n(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den\u00a0Sitzungen teil.<br \/>\n(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverz\u00fcglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des\u00a0Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde dies verlangen.<br \/>\n(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlten Mitglieder an\u00a0der Sitzung teilnehmen und bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschl\u00fcsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen;\u00a0bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br \/>\n(5) Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zul\u00e4ssig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.<br \/>\n(6) \u00dcber die Beschl\u00fcsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftf\u00fchrer zu unterschreiben sind.<br \/>\nDie Vollst\u00e4ndigkeit und Verf\u00fcgbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.<\/p>\n<h3>\u00a7 28 Gegenst\u00e4nde der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat<\/h3>\n<p>Vorstand und Aufsichtsrat beschlie\u00dfen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung \u00fcber<br \/>\na) die Aufstellung des Bauprogramms,<br \/>\nb) die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und f\u00fcr die Benutzung von Einrichtungen der\u00a0Genossenschaft,<br \/>\nc) die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von Eigenheimen, Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums, anderen\u00a0Wohnungsbauten und unbebauten Grundst\u00fccken sowie \u00fcber die Bestellung und \u00dcbertragung von Erbbaurechten und\u00a0Dauerwohnrechten,<br \/>\nd) die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des\u00a0Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Sanierungs- und Entwicklungsma\u00dfnahmen und die\u00a0Verwaltung fremder Wohnungen,<br \/>\ne) die Grunds\u00e4tze f\u00fcr Nichtmitgliedergesch\u00e4fte,<br \/>\nf) die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Ausgabe von Schuldverschreibungen,<br \/>\ng) die Beteiligungen,<br \/>\nh) die Erteilung einer Prokura,<br \/>\ni) die im Ergebnis des Berichts \u00fcber die gesetzliche Pr\u00fcfung evtl. zu treffenden Ma\u00dfnahmen,<br \/>\nj) die Einstellung in Ergebnisr\u00fccklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegzuweisung),<br \/>\nk) die Entnahme aus den Ergebnisr\u00fccklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegentnahme),<br \/>\nl) die verbindliche Einstellung in Ergebnisr\u00fccklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gem. \u00a7 40 Abs. 4,<br \/>\nm) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,<br \/>\nn) Bestimmungen \u00fcber das Wahlverfahren bei der Einf\u00fchrung der Vertreterversammlung.<\/p>\n<h3>\u00a7 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<\/h3>\n<p>(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelm\u00e4\u00dfig abgehalten werden. Die Sitzungen werden\u00a0in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des\u00a0Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Pr\u00fcfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des\u00a0Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.<br \/>\n(2) Zur Beschlussf\u00e4higkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe f\u00fcr sich beschlussf\u00e4hig ist. Jedes\u00a0Organ beschlie\u00dft getrennt. Antr\u00e4ge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsm\u00e4\u00dfig beschlie\u00dft, gelten als abgelehnt.<br \/>\n(3) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftf\u00fchrer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die\u00a0vom Vorsitzenden, dem Schriftf\u00fchrer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollst\u00e4ndigkeit und Verf\u00fcgbarkeit der\u00a0Niederschriften ist sicherzustellen.<\/p>\n<h3>\u00a7 30 Gesch\u00e4fte mit Vorstandsmitgliedern<\/h3>\n<p>(1) Ein Rechtsgesch\u00e4ft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Vorstandes sowie seine Angeh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2\u00a0Nr. 1 nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates abschlie\u00dfen. Satz 1 gilt auch f\u00fcr einseitige Rechtsgesch\u00e4fte durch die\u00a0Genossenschaft, insbesondere f\u00fcr die \u00c4nderung und Beendigung von Vertr\u00e4gen.<br \/>\n(2) Abs. 1 gilt ferner f\u00fcr ein Rechtsgesch\u00e4ft zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder\u00a0Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Vorstandes oder sein in Abs. 1 genannten Angeh\u00f6rigen mit mindestens 20 % beteiligt\u00a0sind oder auf die sie ma\u00dfgeblichen Einfluss haben.<\/p>\n<h3>\u00a7 30a Gesch\u00e4fte mit Aufsichtsratsmitgliedern<\/h3>\n<p>(1) Ein Rechtsgesch\u00e4ft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Aufsichtsrates sowie seine Angeh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs.2,\u00a0Satz 3 nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates abschlie\u00dfen. Satz 1 gilt auch f\u00fcr einseitige Rechtsgesch\u00e4fte durch die\u00a0Genossenschaft, insbesondere f\u00fcr die \u00c4nderung und Beendigung von Vertr\u00e4gen.<br \/>\n(2) Abs. 1 gilt ferner f\u00fcr ein Rechtsgesch\u00e4ft zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder\u00a0Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrates oder sein in Abs. 1 genannten Angeh\u00f6rigen mit mindestens 20 %\u00a0beteiligt sind oder auf die sie ma\u00dfgeblichen Einfluss haben.<\/p>\n<h3>\u00a7 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung<\/h3>\n<p>(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht pers\u00f6nlich aus\u00fcben.<br \/>\n(2) Das Stimmrecht gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer oder in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkter nat\u00fcrlicher Personen sowie das Stimmrecht\u00a0von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur\u00a0Vertretung erm\u00e4chtigte Gesellschafter ausge\u00fcbt.<br \/>\n(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter k\u00f6nnen schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollm\u00e4chtigter kann nicht\u00a0mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollm\u00e4chtigte k\u00f6nnen nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene\u00a0Lebenspartner, Eltern und vollj\u00e4hrige Kinder sein. Die Bevollm\u00e4chtigung von Personen, die sich gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig zur Aus\u00fcbung des\u00a0Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.<br \/>\n(4) Niemand kann f\u00fcr sich oder einen anderen das Stimmrecht aus\u00fcben, wenn dar\u00fcber Beschluss gefasst wird, ob er oder das\u00a0vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das\u00a0vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.<\/p>\n<h3>\u00a7 32 Mitgliederversammlung<\/h3>\n<p>(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Gesch\u00e4ftsjahres stattzufinden.<br \/>\n(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und\u00a0einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der\u00a0Mitgliederversammlung \u00fcber seine T\u00e4tigkeit zu berichten.<br \/>\n(3) Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung\u00a0ausdr\u00fccklich bestimmten F\u00e4llen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann\u00a0anzunehmen, wenn der Pr\u00fcfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Pr\u00fcfungsergebnisses oder zur Er\u00f6rterung der Lage der\u00a0Genossenschaft f\u00fcr notwendig h\u00e4lt.<\/p>\n<h3>\u00a7 33 Einberufung der Mitgliederversammlung<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des\u00a0Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht ber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenst\u00e4nde der Tagesordnung durch eine den\u00a0Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls\u00a0dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen\u00a0Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.<br \/>\n(3) Die Mitgliederversammlung muss unverz\u00fcglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von\u00a0ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anf\u00fchrung des Zwecks und der Gr\u00fcnde verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder\u00a0rechtzeitig (Abs. 4 Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung \u00fcber bestimmte, zur Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung\u00a0geh\u00f6rende Gegenst\u00e4nde, so m\u00fcssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.<br \/>\n(4) Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen nur \u00fcber Gegenst\u00e4nde der Tagesordnung gefasst werden. Nachtr\u00e4glich k\u00f6nnen Antr\u00e4ge auf\u00a0Beschlussfassung, soweit sie zur Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung geh\u00f6ren, aufgenommen werden.<br \/>\n(5) Gegenst\u00e4nde der Tagesordnung m\u00fcssen der Mitgliederversammlung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche\u00a0Mitteilung angek\u00fcndigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung\u00a0muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.<br \/>\nDasselbe gilt f\u00fcr Antr\u00e4ge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Antr\u00e4ge \u00fcber die Leitung der Versammlung sowie der in der\u00a0Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angek\u00fcndigt zu\u00a0werden.<\/p>\n<h3>\u00a7 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung<\/h3>\n<p>(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der\u00a0stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der\u00a0Versammlungsleiter ernennt einen Schriftf\u00fchrer sowie die Stimmenz\u00e4hler.<br \/>\n(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die\u00a0Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlie\u00dfen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.<br \/>\n(3) Bei der Feststellung des Stimmverh\u00e4ltnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gez\u00e4hlt; Stimmenthaltungen und ung\u00fcltige\u00a0Stimmen werden nicht ber\u00fccksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag \u2013 vorbehaltlich der besonderen Regelung gem\u00e4\u00df Abs. 4 \u2013\u00a0als abgelehnt.<br \/>\n(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschl\u00e4gen. Listenvorschl\u00e4ge sind unzul\u00e4ssig. Erfolgt die Wahl\u00a0ohne Stimmzettel, so ist \u00fcber die zu w\u00e4hlenden Personen einzeln abzustimmen. Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der\u00a0Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er w\u00e4hlen will. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie\u00a0Aufsichtsratsmitglieder zu w\u00e4hlen sind. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl sind die Kandidaten gew\u00e4hlt, die die meisten Stimmen\u00a0erhalten. Die Kandidaten, die gew\u00e4hlt sind, haben unverz\u00fcglich zu erkl\u00e4ren, ob sie die Wahl annehmen.<br \/>\n(5) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der\u00a0Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden \u00fcber die\u00a0Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen\u00a0anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden\u00a0Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege \u00fcber die Einberufung sind als Anlagen beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Wird eine Satzungs\u00e4nderung beschlossen, die die Erh\u00f6hung des Gesch\u00e4ftsanteils, die Einf\u00fchrung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung\u00a0mit weiteren Anteilen, die Einf\u00fchrung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verl\u00e4ngerung der K\u00fcndigungsfrist \u00fcber zwei Jahre\u00a0hinaus, ferner die F\u00e4lle des \u00a7 16 Absatz 3 Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder\u00a0vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.<\/p>\n<h3>\u00a7 35 Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft \u00fcber die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten\u00a0Angelegenheiten, insbesondere \u00fcber<br \/>\na) die \u00c4nderung der Satzung,<br \/>\nb) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),<br \/>\nc) die Verwendung des Bilanzgewinns,<br \/>\nd) die Deckung des Bilanzverlustes,<br \/>\ne) die Verwendung der gesetzlichen R\u00fccklage zum Zwecke der Verlustdeckung,<br \/>\nf) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br \/>\ng) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,<br \/>\nh) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br \/>\ni) fristlose K\u00fcndigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,<br \/>\nj) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,<br \/>\nk) die F\u00fchrung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen\u00a0ihrer Organstellung,<br \/>\nl) Festsetzung der Beschr\u00e4nkungen bei der Kreditgew\u00e4hrung gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 49 des Genossenschaftsgesetzes,<br \/>\nm) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung,\u00a0Spaltung, Verm\u00f6gens\u00fcbertragung oder Formwechsel,<br \/>\nn) die Aufl\u00f6sung der Genossenschaft,<br \/>\no) die Zustimmung zu einer Wahlordnung f\u00fcr die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung,<br \/>\np) Art und H\u00f6he der Sitzungsverg\u00fctung der Aufsichtsratsmitglieder.<br \/>\n(2) Die Mitgliederversammlung ber\u00e4t \u00fcber<br \/>\na) den Lagebericht des Vorstandes,<br \/>\nb) den Bericht des Aufsichtsrates,<br \/>\nc) den Bericht \u00fcber die gesetzliche Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 59 Genossenschaftsgesetz; gegebenenfalls beschlie\u00dft die\u00a0Mitgliederversammlung \u00fcber den Umfang der Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsberichtes.<\/p>\n<h3>\u00a7 36 Mehrheitserfordernisse<\/h3>\n<p>(1) Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch\u00a0Gesetz oder Satzung eine gr\u00f6\u00dfere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.<\/p>\n<p>(2) Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung \u00fcber<br \/>\na) den Widerruf der Bestellung und die fristlose K\u00fcndigung von Vorstands-mitgliedern sowie die Abberufung von\u00a0Aufsichtsratsmitgliedern,<br \/>\nb) die \u00c4nderung der Satzung,<br \/>\nc) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Verm\u00f6gens\u00fcbertragung oder Formwechsel,<br \/>\nd) die Aufl\u00f6sung der Genossenschaft,<br \/>\nbed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit einer Mehrheit von \u00be der abgegebenen Stimmen.<br \/>\n(3) Beschl\u00fcsse \u00fcber die Aufl\u00f6sung k\u00f6nnen nur gefasst werden, wenn mindestens die H\u00e4lfte aller Mitglieder anwesend oder\u00a0vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach h\u00f6chstens vier Wochen eine weitere\u00a0Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit\u00a0von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschl\u00fcsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br \/>\n(4) Beschl\u00fcsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen\u00a0der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingef\u00fchrt oder erweitert wird, bed\u00fcrfen einer Mehrheit von\u00a0mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.<\/p>\n<h3>\u00a7 37 Auskunftsrecht<\/h3>\n<p>(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft \u00fcber\u00a0Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgem\u00e4\u00dfen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung\u00a0erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grunds\u00e4tzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.<br \/>\n(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit<br \/>\na) die Erteilung der Auskunft nach vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht\u00a0unerheblichen Nachteil zuzuf\u00fcgen,<br \/>\nb) die Erteilung der Auskunft strafbar w\u00e4re oder eine gesetzliche, satzungsm\u00e4\u00dfige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht\u00a0verletzt w\u00fcrde,<br \/>\nc) das Auskunftsverlangen die pers\u00f6nlichen oder gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Dritten betrifft,<br \/>\nd) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,<br \/>\ne) die Verlesung von Schriftst\u00fccken zu einer unzumutbaren Verl\u00e4ngerung der Mitgliederversammlung f\u00fchren w\u00fcrde.<br \/>\n(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft\u00a0verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen wird.<\/p>\n<h2>VII. Rechnungslegung<\/h2>\n<h3>\u00a7 38 Gesch\u00e4ftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses<\/h3>\n<p>(1) Das Gesch\u00e4ftsjahr l\u00e4uft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.<br \/>\n(2) Der Vorstand hat daf\u00fcr zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erf\u00fcllung der Aufgaben der\u00a0Genossenschaft gew\u00e4hrleisten.<br \/>\n(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung\u00a0und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften \u00fcber die Bewertung sowie den gesetzlichen\u00a0Vorschriften \u00fcber die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formbl\u00e4tter sind\u00a0anzuwenden.<br \/>\n(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem\u00a0Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Gesch\u00e4ftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so\u00a0darzustellen, dass ein den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der k\u00fcnftigen\u00a0Entwicklung einzugehen.<br \/>\n(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung\u00a0eines Bilanzverlustes unverz\u00fcglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Pr\u00fcfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des\u00a0Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.<\/p>\n<h3>\u00a7 39 Vorbereitung der Beschlussfassung \u00fcber den Jahresabschluss<\/h3>\n<p>(1) Der durch den Aufsichtsrat gepr\u00fcfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der\u00a0Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind sp\u00e4testens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der\u00a0Gesch\u00e4ftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.<br \/>\n(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder\u00a0zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.<\/p>\n<h2>VIII. R\u00fccklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung<\/h2>\n<h3>\u00a7 40 R\u00fccklagen<\/h3>\n<p>(1) Es ist eine gesetzliche R\u00fccklage zu bilden. Sie ist ausschlie\u00dflich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes\u00a0bestimmt.<br \/>\n(2) Der gesetzlichen R\u00fccklage sind mindestens 10 % des Jahres\u00fcberschusses abz\u00fcglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis\u00a0die gesetzliche R\u00fccklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die\u00a0gesetzliche R\u00fccklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.<br \/>\n(3) Im \u00dcbrigen k\u00f6nnen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisr\u00fccklagen gebildet werden.<br \/>\n(4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses maximal 50 % des\u00a0Jahres\u00fcberschusses verbindlich in die Ergebnisr\u00fccklagen gem\u00e4\u00df Abs. 3 einstellen.<\/p>\n<h3>\u00a7 41 Gewinnverwendung<\/h3>\n<p>(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen\u00a0Ergebnisr\u00fccklagen verwandt werden oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.<br \/>\n(2) Der Gewinnanteil soll 4 % des Gesch\u00e4ftsguthabens nicht \u00fcbersteigen.<br \/>\n(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsguthaben bei Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres, f\u00fcr das\u00a0der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind vier Wochen nach der Mitgliederversammlung f\u00e4llig. Der Anspruch auf\u00a0Auszahlung der Gewinnanteile verj\u00e4hrt innerhalb von zwei Jahren nach F\u00e4lligkeit.<br \/>\n(4) Solange ein Gesch\u00e4ftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Gesch\u00e4ftsguthaben\u00a0zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Gesch\u00e4ftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.<\/p>\n<h3>\u00a7 42 Verlustdeckung<\/h3>\n<p>Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung \u00fcber die Verlustdeckung zu beschlie\u00dfen, insbesondere dar\u00fcber,\u00a0in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Gesch\u00e4ftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen R\u00fccklage zu beseitigen\u00a0ist. Werden die Gesch\u00e4ftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach dem vorhandenen\u00a0Gesch\u00e4ftsguthaben, sondern nach dem Verh\u00e4ltnis der satzungsm\u00e4\u00dfigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres, f\u00fcr das der\u00a0Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch r\u00fcckst\u00e4ndig sind.<\/p>\n<h2>IX. Bekanntmachungen<\/h2>\n<h3>\u00a7 43 Bekanntmachungen<\/h3>\n<p>(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft ver\u00f6ffentlicht; sie sind gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 2 und 3 zu\u00a0unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei\u00a0Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.<br \/>\n(2) Bekanntmachungen werden in der \u00f6rtlichen Tageszeitung ver\u00f6ffentlicht, soweit sich aus \u00a7 33 Abs. 2 nichts anderes ergibt.<\/p>\n<h2>X. Pr\u00fcfung der Genossenschaft, Pr\u00fcfungsverband<\/h2>\n<h3>\u00a7 44 Pr\u00fcfung<\/h3>\n<p>(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sind die\u00a0Einrichtungen, die Verm\u00f6genslage sowie die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Genossenschaft einschlie\u00dflich der F\u00fchrung der Mitgliederliste f\u00fcr\u00a0jedes Gesch\u00e4ftsjahr zu pr\u00fcfen. Bei der Pr\u00fcfung des Lageberichtes ist auch zu pr\u00fcfen, ob die Risiken der k\u00fcnftigen Entwicklung\u00a0zutreffend dargestellt sind.<br \/>\n(2) Soweit die Genossenschaft Pr\u00fcfungspflichten aus der Makler- und Bautr\u00e4gerverordnung treffen, ist auch diese Pr\u00fcfung\u00a0durchzuf\u00fchren.<br \/>\n(3) Die Genossenschaft wird von dem Pr\u00fcfungsverband gepr\u00fcft, dem sie angeh\u00f6rt.<br \/>\n(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Pr\u00fcfung sorgf\u00e4ltig vorzubereiten. Er hat den Pr\u00fcfern alle Unterlagen\u00a0und geforderten Aufkl\u00e4rungen zu geben, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung ben\u00f6tigt werden.<br \/>\n(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Pr\u00fcfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten\u00a0Jahresabschluss und den Lagebericht unverz\u00fcglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.<br \/>\n(6) \u00dcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverz\u00fcglich nach Eingang des\u00a0Pr\u00fcfungsberichtes zu beraten. Der Pr\u00fcfungsverband ist berechtigt an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind\u00a0verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Pr\u00fcfungsverbandes nachzukommen.<br \/>\n(7) Der Pr\u00fcfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit\u00a0das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht gem\u00e4\u00df \u00a7 33 einzuladen.<\/p>\n<h2>XI. Aufl\u00f6sung und Abwicklung<\/h2>\n<h3>\u00a7 45 Aufl\u00f6sung<\/h3>\n<p>(1) Die Genossenschaft wird aufgel\u00f6st<br \/>\na) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,<br \/>\nb) durch Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens,<br \/>\nc) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen weniger als drei betr\u00e4gt,<br \/>\nd) durch die \u00fcbrigen im Genossenschaftsgesetz genannten F\u00e4lle.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 14. Juni 2018 beschlossen worden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Neufassung der Satzung ist am 24.04.2019 eingetragen worden<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_accordion_tab][\/vc_accordion][vc_custom_heading heading_semantic=&#8220;h3&#8243; text_size=&#8220;h3&#8243;]Hausordnung[\/vc_custom_heading][vc_column_text]Es ist Wunsch der Heimst\u00e4ttenverein Osnabr\u00fcck eG, dass sich alle Mieter in Ihren H\u00e4usern wohl und geborgen f\u00fchlen. Hier k\u00f6nnen Sie die Hausordnung herunterladen und ausdrucken. Wir stellen Ihnen hier unsere Hausordnung im PDF-Format zur Verf\u00fcgung. Da es sich hierbei um eine PDF-Datei handelt, ben\u00f6tigen Sie ein PDF-Anzeigeprogramm. [\/vc_column_text][vc_button button_color=&#8220;color-959355&#8243; radius=&#8220;btn-round&#8220; link=&#8220;url:https%3A%2F%2Fhvo-eg.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2018%2F06%2FHausordnung.pdf||target:%20_blank|&#8220;]Download Hausordnung[\/vc_button][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_custom_heading]\u00c4nderung Personenanzahl[\/vc_custom_heading][vc_column_text]Wenn es in Ihrer Wohnung zu einer Ver\u00e4nderung in der Personenzahl kommt, m\u00f6chten wir Sie darum bitten, uns dies schnellstm\u00f6glich mitzuteilen. Daf\u00fcr haben wir zwei Formulare bereitgestellt: Anmeldung und Abmeldung. Um uns die notwendigen Informationen zukommen zu lassen, f\u00fcllen Sie bitte das entsprechende Formular aus und senden Sie es entweder per Post oder per E-Mail an uns zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Vielen Dank im Voraus f\u00fcr Ihre Kooperation. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.[\/vc_column_text][vc_button button_color=&#8220;color-959355&#8243; radius=&#8220;btn-round&#8220; border_width=&#8220;0&#8243; link=&#8220;url:https%3A%2F%2Fwww.hvo-eg.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2024%2F02%2FAnmeldung-Personen-HVO.pdf|target:_blank&#8220;]Download Personen Anmeldung[\/vc_button][vc_button button_color=&#8220;color-959355&#8243; radius=&#8220;btn-round&#8220; border_width=&#8220;0&#8243; link=&#8220;url:https%3A%2F%2Fwww.hvo-eg.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2024%2F02%2FAbmeldung-Personen-HVO.pdf|title:Formular%20Personenabmeldung|target:_blank&#8220;]Download Personen Abmeldung[\/vc_button][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_custom_heading]K\u00fcndigung der Wohnung[\/vc_custom_heading][vc_column_text]Um Ihnen die Wohnungsk\u00fcndigung so einfach wie m\u00f6glich zu gestalten, haben wir ein Formular bereitgestellt. Bitte beachten Sie die folgenden Schritte:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Formular ausf\u00fcllen: F\u00fcllen Sie das K\u00fcndigungsformular digital aus und \u00fcberpr\u00fcfen Sie alle Angaben sorgf\u00e4ltig.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Ausdrucken und unterschreiben: Drucken Sie das ausgef\u00fcllte Formular aus und unterschreiben Sie es handschriftlich.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 \u00dcbergabe an uns: Geben Sie das unterzeichnete Formular an uns weiter. Sie haben mehrere M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">o Briefkasten: Werfen Sie das Formular in unseren Briefkasten ein.<br \/>\no Pers\u00f6nliche Abgabe: Bringen Sie das unterschriebene Formular pers\u00f6nlich in unserem B\u00fcro vorbei.<br \/>\no Per Post: Schicken Sie uns das unterschriebene Formular per Post zu.<\/p>\n<p>Bitte beachten Sie unbedingt die geltenden K\u00fcndigungsfristen, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.<\/p>\n<p>Wir m\u00f6chten darauf hinweisen, dass wir K\u00fcndigungen per E-Mail oder Fax aus Sicherheitsgr\u00fcnden nicht akzeptieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.[\/vc_column_text][vc_button button_color=&#8220;color-959355&#8243; radius=&#8220;btn-round&#8220; border_width=&#8220;0&#8243; link=&#8220;url:https%3A%2F%2Fwww.hvo-eg.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2024%2F02%2FKuendigungsformular4_Miete_Mitgliedschaft-HVO.pdf|target:_blank&#8220;]Download K\u00fcndigungsformular Wohnung[\/vc_button][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_custom_heading]K\u00fcndigung der Mitgliedschaft[\/vc_custom_heading][vc_column_text]Um Ihnen die K\u00fcndigung der Mitgliedschaft so einfach wie m\u00f6glich zu gestalten, haben wir ein Formular bereitgestellt. Bitte beachten Sie die folgenden Schritte:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Formular ausf\u00fcllen: F\u00fcllen Sie das K\u00fcndigungsformular der Mitgliedschaft digital aus und \u00fcberpr\u00fcfen Sie alle Angaben sorgf\u00e4ltig.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 Ausdrucken und unterschreiben: Drucken Sie das ausgef\u00fcllte Formular aus und unterschreiben Sie es handschriftlich.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">\u2022 \u00dcbergabe an uns: Geben Sie das unterzeichnete Formular an uns weiter. Sie haben mehrere M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">o Briefkasten: Werfen Sie das Formular in unseren Briefkasten ein.<br \/>\no Pers\u00f6nliche Abgabe: Bringen Sie das unterschriebene Formular pers\u00f6nlich in unserem B\u00fcro vorbei.<br \/>\no Per Post: Schicken Sie uns das unterschriebene Formular per Post zu.<\/p>\n<p>Bitte beachten Sie unbedingt die geltenden K\u00fcndigungsfristen, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.<\/p>\n<p>Wir m\u00f6chten darauf hinweisen, dass wir K\u00fcndigungen per E-Mail oder Fax aus Sicherheitsgr\u00fcnden nicht akzeptieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.[\/vc_column_text][vc_button button_color=&#8220;color-959355&#8243; radius=&#8220;btn-round&#8220; border_width=&#8220;0&#8243; link=&#8220;url:https%3A%2F%2Fwww.hvo-eg.de%2Fwp-content%2Fuploads%2F2025%2F01%2FKuendigungsformular-Mitgliedschaft.pdf|target:_blank&#8220;]Download K\u00fcndigungsformular Mitgliedschaft[\/vc_button][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row row_height_percent=&#8220;0&#8243; override_padding=&#8220;yes&#8220; h_padding=&#8220;2&#8243; top_padding=&#8220;2&#8243; bottom_padding=&#8220;0&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; gutter_size=&#8220;3&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243;][vc_column column_width_percent=&#8220;100&#8243; gutter_size=&#8220;2&#8243; overlay_alpha=&#8220;50&#8243; shift_x=&#8220;0&#8243; shift_y=&#8220;0&#8243; z_index=&#8220;0&#8243; medium_width=&#8220;0&#8243; width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_custom_heading heading_semantic=&#8220;h3&#8243; text_size=&#8220;h3&#8243;]Mitgliederzeitung[\/vc_custom_heading][vc_separator][vc_column_text]Mehrmals j\u00e4hrlich [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/83"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=83"}],"version-history":[{"count":49,"href":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/83\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1303,"href":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/83\/revisions\/1303"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.hvo-eg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=83"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}