Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge
Auswirkungen auf Dividendenausschüttungen
Sehr geehrtes Mitglied,
ab 2009 unterliegen Dividendenausschüttungen der sog. Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer gilt erstmals für Kapitalerträge, die Ihnen nach dem 31.12.2008 zufließen und beträgt 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer. Mit der Vornahme des Steuerabzugs direkt durch uns, ist die Besteuerung dieser Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Sie müssen diese Kapitalerträge nicht mehr in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben.
Wir bitten Sie zu prüfen, ob Sie uns mit Wirkung ab Eintritt in die Genossenschaft einen Freistellungsauftrag erteilen oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorlegen wollen. Dabei gilt der Sparer-Pauschbetrag für Ledige von 801 EUR und für zusammenveranlagte Ehegatten von 1.602 EUR, bezogen auf alle von Ihnen erteilten Freistellungsaufträge. Diesem Schreiben ist ein Freistellungsauftrag beigefügt, den Sie bei Bedarf vollständig ausgefüllt und unterschrieben entweder persönlich bei uns abgeben oder per Post an uns übersenden können. Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung können Sie bei dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen, wenn anzunehmen ist, dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (z. B. Rentner oder Studenten).
Sollten Sie der Kirchensteuerpflicht unterliegen, besteht die Möglichkeit, dass wir die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge bei der Vornahme des Steuerabzugs ebenfalls einbehalten und abführen. Dies ist aber nur möglich, wenn Sie uns dazu schriftlich beauftragen und dabei Ihre Religionszugehörigkeit offenbaren. Ein Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer liegt diesem Schreiben bei. Mit der Vornahme des Kirchensteuerabzugs durch uns würde für Sie die Angabe der auf die Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Abgeltungssteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung zwecks Festsetzung der darauf entfallenden Kirchensteuer entfallen.
Auf Ihren Wunsch hin bescheinigen wir die angefallenen Kapitalerträge und die darauf einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge, da Sie trotz des durch uns vorgenommenen Steuerabzugs die Möglichkeit haben, diese Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn z. B. Ihr persönlicher Steuersatz unter dem 25%igen Abgeltungssteuersatz liegt. Sollten Sie uns nicht mit der Vornahme des Kirchensteuerabzugs beauftragt haben, benötigen Sie zudem die Höhe der einbehaltenen und abgeführten Abgeltungssteuer zur Angabe in Ihrer Einkommensteuererklärung zwecks Festsetzung der Kirchensteuer.
Achtung! Neuregelung ab 01.01.2011
Ab 2011 muß auf Freistellungsaufträgen die persönliche Steueridentifikationsnummer angegeben werden.
Damit ältere Aufträge ihre Gültigkeit behalten, muß bis zum 31.12.2015 die Ident.Nummer nachgepflegt werden.
Sollten Sie weitere Informationen zur Abgeltungssteuer benötigen, wenden Sie sich bitte in folgenden Zeiten telefonisch unter 05 41/2 80 61-29 oder persönlich an unsere Mitarbeiterin Frau Noce:
Montag und Freitag 9:00 – 12:00 Uhr oder nach Absprache
Ihre Checkliste für die Abgeltung:
- Formular ausfüllen und unterschrieben einreichen!
- Bei Zusammenveranlagung: Ehegatten mit entsprechenden Daten angeben!
- Falls Sie bereits Freistellungsaufträge bei Ihrer Bank eingereicht haben, bitte o.g. Grenzen beachten!